Satzung

Südtondern Tafel e.V.

 

Angenommen auf der Mitgliederversammlung am 15.08.2011

 

Die in dieser Satzung verwendete Sprachform gilt im Sinne des allgemeinen

Gleichstellungsgrundsatzes für Personen beiderlei Geschlechtes gleichermaßen

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: Südtondern Tafel e.V.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 25917 Leck, Rudolf-Diesel-Straße 16.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung bedürftiger Personen in Südtondern durch die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungsmitteln. Als Güter gehen auch Dienstleistungen (z.B. Fürsorge, Heilfürsorge, Hilfeleistungen bei Bewältigung alltäglicher Probleme u.a.), sofern diese nur von solchen Dritten, welche die dafür erforderliche Erlaubnis oder Qualifikation besitzen oder ohne besondere Erlaubnis dafür erbracht werden dürfen.
  2. Der Satzungszweck wird in erster Linie dadurch erreicht, dass durch die unmittelbare Ansprache natürlicher und juristischer Personen, Unternehmen, Institutionen, Körperschaften u.ä. nicht mehr benötigte oder/und vom baldigen Verderb bedrohte, aber guten Gewissens noch verwendbare Nahrungsmittel und andere zum unmittelbaren persönlichen Gebrauch bestimmte Gegenstände gesammelt und in geeigneter Form Personen zugeführt werden, die gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig oder erkennbar bedürftig sind oder denen die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 Satz 2 erbracht werden. Für Güter gemäß Abs. 1, die der Verein nicht selbst erbringen kann, darf er sich der Hilfe anderer bedienen, sofern die Voraussetzungen dafür gemäß Abs.1 und 2 gegeben sind und diese anderen insoweit dem Erfordernis des § 3 entsprechen oder mit diesen zusammen-arbeiten. Über die Form und den Inhalt solcher Zusammenarbeit entscheidet der Vorstand.
  3. Der Verein ist berechtigt, die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutsche Tafel e.V. zu unterhalten.
  4. Der Verein ist berechtigt, für sich, jedoch nur im Sinne der Zweckbestimmung, Öffentlichkeitsarbeit –auch durch die Herausgabe von Publikationen und von Erklärungen - zu betreiben.
  5. Der Verein finanziert sich durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch Spenden und von ihm durchzuführende Sammlungen und Aktivitäten.

 

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen keine Mittel oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Arbeit der Tafel erfolgt politisch neutral, unabhängig und überkonfessionell.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Wer die Zwecke des Vereins unterstützen will, kann Mitglied des Vereins werden. Das gilt für natürliche und juristische Personen, Vereinigungen und Unternehmen.
  2. Personen, welche durch den Satzungszweck begünstigt werden oder werden wollen, können nicht Mitglied des Vereins werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erworben und mit Zugang der Annahme wirksam.
  4. Bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist eine Berufung an die Mitglieder-versammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Anspruch auf eine Begründung dieser Entscheidung besteht nicht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod, Inanspruchnahme der satzungsgemäßen Leistung des Vereins, Insolvenz oder Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der Austritt erfolgt durch Kündigung mit an den Vorstand gerichtetem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Eine nicht rechtzeitig zugegangene Kündigung gilt erst für den nächstzulässigen Zeitpunkt.
  3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins in grober Weise oder/und Beschlüssen der Mitglieder-versammlung oder des Vorstandes zuwiderhandeln, kann der Vorstand von der Mitgliederliste streichen. Satz 1 gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug gerät.
  4. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich an die zuletzt dem Verein angegebene Anschrift unter Angabe der Begründung mitzuteilen.
  5. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist eine Berufung durch das betroffene Mitglied an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig; einer erneuten Begründung bedarf es nicht.
  6. Endet die Mitgliedschaft vor Ablauf der Kündigungsfrist, so ändert dies nichts an den bis dahin bestehenden Verpflichtungen des Mitgliedes.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung und damit an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich zu dem Zweck des Vereins zu bekennen und an der Erreichung dieses Zweckes sowie der damit verbundenen Ziele mitzuwirken. Sie haben alles zu unterlassen, was grob gegen die Interessen des Vereins oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder/und des Vorstandes verstößt.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Aufwendungen des Vereins von der Mitglieder-versammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 7 Beiträge und Umlagen

  1. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Der Beitrag ist innerhalb der ersten 6 Wochen des Geschäftsjahres fällig.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt als oberstes Organ des Vereins über dessen Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes festlegt.
  2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere die:

             a) Feststellung und Änderung der Satzung,

             b) Entgegennahme und Diskussion des Geschäftsberichtes des Vorstandes,

             c) Entgegennahme und Diskussion des Berichtes der Kassenführung,

             d) Entgegennahme und Diskussion des Berichtes der Rechnungsprüfer,

             e) Genehmigung der Jahresrechnung

             f) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

             g) Entlastung der Kassenführung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

             h) Wahl der Vorstandsmitglieder bei Ablauf der Amtsperiode,

             i) Wahl der Rechnungsprüfer für die Amtsperiode des Vorstandes,

             j) Aufstellung der Grundsätze über die Arbeit des Vereins,

             k) Festsetzung des Mitgliedsbeiträge sowie die

             l) Auflösung des Vereins einschl. Bestimmung der Liquidatoren.

   3.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Anschrift mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe der Einladung zur Post. Der letzte Tag der Frist ist der Tag der Mitgliederversammlung. Die Einladung muss die Tagesordnung und Hinweis enthalten, worüber Beschluss gefasst werden soll.

   4.  Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres sowie bei Bedarf statt. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von 10 v.H. der Mitglieder oder von wenigstens drei Mitgliedern des Vorstands verlangt wird. 

   5.  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden mit Begründung mindestens eine Woche vor den Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Der Vorsitzende hat die Anträge der Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. 

   6.   Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter sowie bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

    7.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und dies von dieser zu Beginn der Versammlung festgestellt wurde.

 

    8.   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme kann nur auf ein anderes Mitglied und bei Erteilung einer schriftlichen Vollmacht übertragen werden. Kein Mitglied darf mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.

 

    9.   Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, jedoch muss auf Antrag eines Mitglieds eine geheime Abstimmung bei der Besetzung von Ämtern oder der Abberufung daraus sowie bei Streichung von der Mitgliederliste erfolgen.

 

   10.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins – der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, sind nur zulässig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass eine solche Beschlussfassung erfolgen kann. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Nicht angegebene und ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.

 

    11.  Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer oder ein durch den Vorstand dazu bestimmtes Mitglied ein Protokoll zu führen, von diesem und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen und an einer in der Mitgliederversammlung benannten Stelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder für drei Monate nach der Mitgliederversammlung auszulegen.

§ 10 Vorstand

  1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem  Kassenführer, dem Schriftführer sowie bis zu drei Beisitzern.
  2.  Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter allein. Jeder von ihnen ist selbständig  vertretungsberechtigt, jedoch soll der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden 
  3.  Der Vorstand wird wie folgt gewählt:

             In ungeraden Jahren: - Vorsitzende/Vorsitzender

              - Kassenführerin/Kassenführer

              - 2 Beisitzerinnen/Beisitzer

           In geraden Jahren: - Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretender Vorsitzender

              - Schriftführerin/Schriftführer

              - 1 Beisitzerin/Beisitzer

 

 Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch dann im Amt, wenn dadurch die Wahlperiode überschritten wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    4.  Wurden oder bleiben nicht alle Vorstandsposten besetzt, so kann der Vorstand die nicht besetzten Vorstandsposten – nicht  jedoch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter – bis zum Ablauf der Wahlperiode durch Zuwahl ergänzen.

 

     5.  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen.

 

     6.  Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist persönlich. Die Vertretung eines Vorstandsmitglieds im Falle dessen Verhinderung findet nicht statt.

 

     7.  Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Umsetzung seiner eigenen Beschlüsse verantwortlich und verwaltet das Vermögen des Vereins. Alle Ausgabebelege sind vom Kassenführer oder seinem  Stellvertreter als sachlich und rechnerisch richtig zu zeichnen. Ausgabebelege über Euro 500,00 bedürfen der                     Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, die nicht betroffen sind oder des vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

     8.  Die Einberufung der Vorstandssitzung erfolgt möglichst schriftlich mit einer Frist von 5 Tagen durch den Vorsitzenden an die zuletzt dem Verein bekannt gegebene Anschrift. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seinen Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde und dies zu Beginn der Sitzung festgestellt wird.

 

     9.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll durch den Schriftführer oder ein sonst dazu bestimmtes Vorstandsmitglied zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und an einer in der Sitzung benannten Stelle zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Vorstandes für drei Monate nach der Sitzung auszulegen ist.

 

    10.  Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über das Ergebnis dieser Beschlussfassung sind sämtliche Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Wochen schriftlich zu informieren.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von der Mitgliederversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn in der Einladung hierauf und auf die zur Änderung vorgesehenen Bestimmungen besonders hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen rechnen nicht mit.

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Beschluss, den Verein auflösen zu wollen, kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung und nur dann gefasst werden, wenn in der Einladung auf die vorgesehene Beschlussfassung, den Verein auflösen zu wollen, ausdrücklich hingewiesen wurde.
  2. Der Beschuss, den Verein auflösen zu wollen, ist nur zulässig, wenn zugleich über die Berufung des Liquidators oder der Liquidatoren beschlossen wird. Liquidatoren haben dieselben Rechte wie der gesetzliche Vorsitzende (§ 10 Abs. 2).
  3. Der Beschluss, den Verein auflösen zu wollen, bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen rechnen nicht mit.
  4. Das bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei dem Wegfall seines steuerbegünstigenden Zweckes nach Auflösung der Verbindlichkeiten etwa noch vorhandene Restvermögen ist für die Zwecke zu verwenden, die bisherigen Zweck des Vereins möglichst nahe verwandt sind. Das Restvermögen des Vereins gem. Satz 1 ist der gemeinnützigen Tafelstiftung Schleswig-Holstein – Hamburg (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2009, Ausgabe 34 vom 24 August 2009, Bekanntmachung des Innenministers vom 29. 7.09-IV 353-146.23-666.1) zu übertragen.

 

Niebüll, den 15.08.2011

 

gez. Unterschrift                                                           gez. Unterschrift

(Vorsitzender)                                                              Stellv. Vorsitzender)

 

 

gez. Unterschrift                                                           gez. Unterschrift

(Kassenführer)                                                                  (Schriftführer)

 

 

gez. Unterschrift                                                           gez. Unterschrift                                              gez. Unterschrift

(Beisitzer)                                                                           (Beisitzer)                                                          (Beisitzer)

 

 

 

 

 

 

                                                                                        Stand der Satzung: 10.06.2015

                                                                                                            (d3/d2085-15, Notar Sawinski)